Der Beschwerdeführer wusste bei der Beurkundung, dass dies nicht zutraf. (...). Statt den fertigen Vertragsentwurf dem aktuellen Sachverhalt anzupassen oder sogar die Beurkundung zu verweigern (siehe dazu hinten Erw. cc), beliess er es jedoch bei der wahrheitswidrigen Formulierung und vertraute auf die Zusicherung der Parteien, dass alles in Ordnung komme; die gute äusserliche Form des Vertrags war ihm wichtiger als die inhaltliche Genauigkeit und Widerspruchsfreiheit. Die Formulierung von Ziff. II widerspricht damit in eklatanter Weise der Wahrheits- und der Klarheitspflicht. bb) Die Umschreibung des Kaufobjekts (Bezeichnung der dazu gehörenden Nebenräume;