menhang mit Ziff. II/3 kann Ziff. II/2 zur Not so interpretiert werden, dass damit die Grundpfandschuld von zurzeit noch nominell und effektiv Fr. 430'000.-- gemeint war. Unsinnig war die in Ziff. II/3 vorgesehene Möglichkeit der Verkäuferin, die Schuldsumme auf weniger als Fr. 380'000.-- zu reduzieren, da dann Ziff. II/2 nicht mehr gestimmt hätte. Eindeutig falsch ist die Aussage in Ziff. II/3, dass die Verkäuferin bei Vertragsunterzeichnung einen Beleg der Grundpfandgläubigerin über die Reduktion der Schuldsumme vorlege. Der Beschwerdeführer wusste bei der Beurkundung, dass dies nicht zutraf.