Brückner, a.a.O., Rz. 1081). Auf (unübliche) verbleibende Ungewissheiten tatbeständlicher Natur muss er ausdrücklich hinweisen, und er muss auf die Beurkundung verzichten, wenn dadurch ein falscher Schein amtlich geprüfter Gültigkeit entstehen könnte (Brückner, a.a.O., Rz. 1089 ff.). ee) Es gehört zu den Pflichten des Notars, inhaltlich klare und widerspruchsfreie Urkunden zu erstellen. Unklare Formulierungen, selbst wenn die Parteien sie verwenden und gar wünschen, gehören nicht in die Urkunde (§ 30 NO; ZBGR 81/2000, S. 62).