1671 ff.). bb) Der Notar ist zur Unparteilichkeit verpflichtet, er hat die Interessen der Beteiligten gleichmässig und unparteiisch zu wahren (Brückner, a.a.O., Rz. 895 ff.). Zur Interessenwahrung gehört auch, dass er die ihm übertragenen Geschäfte innert nützlicher Zeit erledigt (Verwaltungsgericht Bern, in: ZBGR 81/2000, S. 397; Brückner, a.a.O., S. 919). cc) Das Gebot zur Unparteilichkeit schliesst indessen nicht aus, dass dem Notar auch auferlegt ist, die Vertragsparteien, namentlich wenn sie unbeholfen sind, vor Unbedacht zu schützen (Brückner, a.a.O., Rz. 886 ff.). Letzteres geschieht durch Rechtsbelehrung. Deren Umfang richtet sich primär nach den Kenntnissen der Betei-