Im Einzelnen geht es namentlich um die folgenden Pflichten, deren Verletzung durch den Beschwerdeführer in Frage steht. aa) Der Notar soll durch angemessenes Befragen den wahren Willen der Parteien erforschen und ihn in der Urkunde vollständig und mit unzweideutigen Worten wiedergeben (§ 30 NO). Er hat eine Ermittlungs- und Prüfungspflicht im Vorverfahren vor dem eigentlichen Beurkundungsakt (Bundesgericht, in: ZBGR 81/2000, S. 62 [die Ausführungen gelten nicht nur für das konkrete kantonale Recht, sondern allgemein; vgl. Bemerkung der Redaktion, S. 64]; BGE 125 III 135; Brückner, a.a.O., Rz. 1671 ff.).