zu beachten sind insbesondere auch die Standesregeln der Berufsorganisation (vorliegend die Standesregeln der Aargauischen Notariatsgesellschaft vom 21. November 1957/26. August 1982 [aStR ANG], seither abgelöst durch diejenigen vom 8. Dezember 1998 [StR ANG]), die innerhalb des Berufsbereichs allgemeine Geltung beanspruchen (zum Ganzen vgl. BGE 106 Ia 107; AGVE 1971, S. 301; Christian Brückner, Schweizerisches Beurkundungsrecht, Zürich 1993, Rz. 3548 ff.). b) Im Einzelnen geht es namentlich um die folgenden Pflichten, deren Verletzung durch den Beschwerdeführer in Frage steht.