1205). d) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine Verjährung eingetreten ist und somit sämtliche dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer materiell zu prüfen sind. 3. a) § 43 Abs. 1 NO sieht Disziplinarstrafen vor gegenüber Notaren, die "den Vorschriften der Notariatsordnung oder gesetzlichen Bestimmungen" zuwiderhandeln. Damit sind anerkanntermas- 2002 Disziplinarrecht (Anwälte, Notare) 377