§ 78a VRPG regelt einzig die Verjährung öffentlichrechtlicher Forderungen. Gleicherweise bezeichnen Ulrich Häfelin/ Georg Müller (Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. Auflage, Zürich 2002), auf die sich der Beschwerdeführer beruft, die Verjährung von verwaltungsrechtlichen Pflichten und Rechten als anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsatz (Rz. 778), allerdings mit Ausnahmen im Bereich der Polizeigüter (Rz. 783), und bei den disziplinarischen Massnahmen erwähnen sie nicht die Verjährung, wohl aber die Verhältnismässigkeit, inkl. Opportunitätsprinzip, die den Verzicht auf die Verhängung einer Disziplinarmassnahme erheischen könne (Rz. 1205).