16. März 1993, also lange nach Erlass des Anwaltsgesetzes. Dass damals keine Verjährungsbestimmungen aufgenommen wurden, ist ein Entscheid des Gesetz- bzw. Dekretsgebers, der nur dann umgestossen werden könnte, wenn höheres Recht zwingend die Einführung der Verjährung erforderte (vgl. auch Benno Georg Frey, Notariatsrecht im Kanton Aargau, Diss. Freiburg 1992, S. 165, der eine Änderung mittels Gesetzesrevision befürwortet). Dies ist indessen nicht der Fall. § 78a VRPG regelt einzig die Verjährung öffentlichrechtlicher Forderungen.