durch jede Untersuchungshandlung der Aufsichtsbehörde unterbrochen; die absolute Verjährungsfrist endet zehn Jahre nach dem beanstandeten Vorfall. Stellt die Verletzung der Berufsregeln gleichzeitig eine strafbare Handlung dar, so gilt die vom Strafrecht dafür vorgesehene längere Verjährungsfrist (Art. 19 BGFA). Diese Regelungen haben aber keine direkten Auswirkungen auf die Auslegung der NO. Wenn die NO keine Verjährungsbestimmungen enthält, so nicht, weil die Regelung angeblich vergessen wurde, sondern weil man beim Erlass Verjährungsbestimmungen für unnötig bzw. unangemessen hielt (vgl. Dubach, a.a.O.). Die letzte Änderung der NO (betreffend § 46 ff.) erfolgte mit Dekret vom