Dementsprechend wurde eine Disziplinarsanktion als zulässig erachtet, obwohl seit den letzten Verfehlungen des Notars mehr als sieben Jahre verstrichen waren (AGVE 1971, S. 303). c) In der Zwischenzeit wurde in § 27 AnwG für disziplinarische Verfehlungen von Anwälten eine Verjährungsfrist von fünf Jahren eingeführt, die durch die Einleitung eines Disziplinarverfahrens unterbrochen wird und die während eines Straf- oder Zivilprozesses, der sich auf den gleichen Tatbestand bezieht, ruht. Nach dem auf eidgenössischer Ebene neu eingeführten Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61)