mit Hinweisen auf die Praxis des Bundesgerichts). Daraus hat es geschlossen, dass es keiner Verjährungsvorschriften bedürfe, und darauf hingewiesen, wenn beispielsweise die Aufsichtsbehörde berechtigtermassen den Ausgang eines Strafverfahrens abwarte, käme es einer ungerechtfertigten Bevorzugung gleich, wenn danach die Verjährung der Ausfällung einer Disziplinarstrafe entgegenstünde. Dementsprechend wurde eine Disziplinarsanktion als zulässig erachtet, obwohl seit den letzten Verfehlungen des Notars mehr als sieben Jahre verstrichen waren (AGVE 1971, S. 303).