Der Beschwerdeführer macht geltend, Disziplinarsachen unterlägen der Verjährung, selbst wenn sich im aargauischen Recht keine entsprechende Bestimmung finde. Eine fünfjährige Verjährungsfrist erscheine adäquat. b) Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber festgehalten, im Gegensatz zum Strafrecht gelte im Disziplinarverfahren das Opportunitätsprinzip. Dies erlaube es, stets zu prüfen, ob nach allen Umständen eine Sanktion noch nötig und angemessen sei; in diesem Rahmen sei auch der Zeitablauf zu würdigen (AGVE 1971, S. 303; vgl. auch Werner Dubach, Das Disziplinarrecht der freien Berufe, in: ZSR 70/1951, S. 44a ff. mit Hinweisen auf die Praxis des Bundesgerichts).