Überprüfung geben (vgl. BGE 126 I 230 f.; 123 I 88). Da auf Bundesebene lediglich die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung steht (vgl. dazu BGE 123 I 90), sind die Voraussetzungen von § 52 Ziff. 20 VRPG gegeben. Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten. Dabei überprüft das Verwaltungsgericht die Sachverhaltsfeststellung und die Rechtsanwendung, nicht aber die Handhabung des Ermessens, ausser bei Ermessensüberschreitung (§ 56 Abs. 1 VRPG). II/1. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, Disziplinarsachen unterlägen der Verjährung, selbst wenn sich im aargauischen Recht keine entsprechende Bestimmung finde.