Gemäss § 52 Ziff. 20 VRPG beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden betreffend Anordnungen im Einzelfall, bei denen Art. 6 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch auf richterliche Überprüfung gewährt und weder im Kanton noch im Bund eine konventionsgemässe richterliche Prüfung besteht. Disziplinarstrafen, welche die befristete Einstellung in der Berufsausübung oder den Entzug der entsprechenden Bewilligung zum Inhalt haben, gelten als zivilrechtliche Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK, die Anspruch auf richterliche 2002 Disziplinarrecht (Anwälte, Notare) 375