nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG], Diss. Zürich 1998, § 55 N 26). Mit dem am 1. April 2001 in Kraft getretenen Personalgesetz wurde § 55 VRPG aufgehoben (§ 50 Abs. 2 PersG), wobei die Auswirkungen bezüglich der nicht dem Personalgesetz unterstehenden Personenkategorien übersehen wurden (vgl. Botschaft des Regierungsrats vom 19. Mai 1999, S. 32 f.). Da auch eine übergangsrechtliche Regelung fehlt, lässt sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht auf § 55 VRPG stützen. Gemäss § 52 Ziff.