I/1. Die Notariatsordnung, ein Dekret des Grossen Rates (§ 78 Abs. 2 KV), regelt die Zuständigkeit des Regierungsrats zur Ausfällung von Disziplinarstrafen und -massnahmen (§ 43 NO), nicht aber allfällige Rechtsmittel gegen dessen Entscheide. 2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts fallen der Entzug des Patentes und die vorübergehende Einstellung im Beruf als Disziplinarstrafen gegenüber Notaren nicht unter § 52 Ziff. 8 VRPG (Beschwerden betreffend Entzug oder Änderung einer Bewilligung), sondern als disziplinarische Verfügung gegenüber einem öffentlichen Beamten unter § 55 VRPG (AGVE 1971, S. 300; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren