2002 Disziplinarrecht (Anwälte, Notare) 373 dend ist, dass es sich um Verpflichtungen handelt, die sich aus der Tätigkeit als Urkundsperson ableiten; deren Verletzung disziplina- risch zu ahnden, fällt deshalb ausschliesslich in die Kompetenz der Notariatskommission und des Regierungsrats (siehe vorne Erw. b). 3. Die Notariatskommission hat es abgelehnt, dem Regierungs- rat Antrag auf Disziplinierung zu stellen, da sie sich für die vom Anzeiger vorgeworfene Pflichtverletzung nicht als zuständig erach- tete. Aus den vorangehenden Darlegungen ergibt sich, dass das Ver- waltungsgericht diese Ansicht nicht zu teilen vermag. Ob ein Verfah- ren vor Notariatskommission/Regierungsrat zu einer disziplinari- schen Sanktion geführt hätte, muss hier offen bleiben. So oder anders vermag das Nichthandeln der Notariatskommission keine "ersatz- weise" Zuständigkeit der Anwaltskommission zur Disziplinierung zu begründen. 87 Anwaltskommission, Disziplinarverfahren. - Dass ein der Anwaltskommission angehörender Anwalt am gleichen Ort praktiziert wie der beschuldigte Anwalt, ist kein Ablehnungs- grund. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 23. Oktober 2002 in Sachen Fürsprecher X. gegen Entscheid der Anwaltskommission. 88 Vorübergehende Einstellung im Beruf als Notar. - Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (Erw. I). - Keine Verjährung der Disziplinarsanktionen gegen Notare (Erw. II/1). - Eine befristete Einstellung im Beruf ist gerechtfertigt bei wider- sprüchlicher Vertragsgestaltung mit teilweise unwahren Angaben so- wie massiver Verletzung der Aufklärungspflicht anlässlich der Beur- kundung eines Grundstückkaufvertrags, jedenfalls wenn dadurch ei- ner Vertragspartei grosser Schaden entstehen könnte (Erw. II/ 3-6). - Bei einer vorübergehenden Einstellung im Beruf ist die Publikation im Amtsblatt (§ 45 Abs. 1 NO) unverhältnismässig (Erw. II/7).