Aus den vorangehenden Darlegungen ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht diese Ansicht nicht zu teilen vermag. Ob ein Verfahren vor Notariatskommission/Regierungsrat zu einer disziplinarischen Sanktion geführt hätte, muss hier offen bleiben. So oder anders vermag das Nichthandeln der Notariatskommission keine "ersatzweise" Zuständigkeit der Anwaltskommission zur Disziplinierung zu begründen. 87 Anwaltskommission, Disziplinarverfahren. - Dass ein der Anwaltskommission angehörender Anwalt am gleichen Ort praktiziert wie der beschuldigte Anwalt, ist kein Ablehnungsgrund.