dend ist, dass es sich um Verpflichtungen handelt, die sich aus der Tätigkeit als Urkundsperson ableiten; deren Verletzung disziplinarisch zu ahnden, fällt deshalb ausschliesslich in die Kompetenz der Notariatskommission und des Regierungsrats (siehe vorne Erw. b). 3. Die Notariatskommission hat es abgelehnt, dem Regierungsrat Antrag auf Disziplinierung zu stellen, da sie sich für die vom Anzeiger vorgeworfene Pflichtverletzung nicht als zuständig erachtete. Aus den vorangehenden Darlegungen ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht diese Ansicht nicht zu teilen vermag.