tragspartei gegen die Erben der anderen geht). cc) ... die generelle Pflicht der Urkundsperson zur Unparteilichkeit, die ihr auch für das spätere Verhalten - nach der Beurkundung und Grundbuchanmeldung - Einschränkungen auferlegt. Ob sie gegen diese Einschränkungen verstösst, indem sie als Anwalt auftritt, oder auf andere Weise, ist von untergeordneter Bedeutung. Entschei- 2002 Disziplinarrecht (Anwälte, Notare) 373