Die richtig verstandene Pflicht zur Unparteilichkeit führt zum Schluss, dass sich das Verbot, die eine Vertragspartei gegen die andere zu vertreten, auf sämtliche Streitigkeiten aus dem beurkundeten Vertrag (also namentlich auch über Vertragsfolgen) beziehen muss (ebenso Ruf, a.a.O., Rz. 1013 a.E.) und dass es nicht auf die anwaltliche Vertretung beschränkt ist, sondern für jede Vertretung gilt, also beispielsweise auch in Verfahren, die nicht vom Anwaltsmonopol beherrscht sind (im vorliegenden Verfahren stellt sich allerdings die Frage, ob das Verbot auch noch gilt, wenn die eine Partei verstorben ist und es daher um die Vertretung der einen Ver-