die (scheinbare) Einschränkung unbeabsichtigt sein (vgl. Brückner, a.a.O., Rz. 899). Die richtig verstandene Pflicht zur Unparteilichkeit führt zum Schluss, dass sich das Verbot, die eine Vertragspartei gegen die andere zu vertreten, auf sämtliche Streitigkeiten aus dem beurkundeten Vertrag (also namentlich auch über Vertragsfolgen) beziehen muss (ebenso Ruf, a.a.O., Rz.