darf der Notar nicht die eine gegen die andere vertreten. Wenn in diesem Zusammenhang häufig ausgeführt wird, es sei unzulässig, dass die Urkundsperson, die eine Urkunde errichtet hat, im Rechtsstreit über die Entstehung der Urkunde oder die Gültigkeit des beurkundeten Geschäfts eine der Parteien anwaltlich vertrete (Brückner, a.a.O., Rz. 902; Ruf, a.a.O., Rz. 1013), wirkt dies als Einschränkung der Pflicht zur Unparteilichkeit. Die Formulierung dürfte auf einen konkreten Fall zurückgehen (vgl. Ruf, a.a.O., Rz. 1013), die (scheinbare) Einschränkung unbeabsichtigt sein (vgl. Brückner, a.a.O., Rz. 899).