gerin daraus entstanden, dass er den Erbvertrag vom 23. Januar 1992 öffentlich beurkundete. aa) Der Notar ist verpflichtet, die Interessen der Vertragsparteien, für die er eine Urkunde erstellt, zu wahren; nach den Standesregeln schuldet er seinen Auftraggebern "Treue und Verschwiegenheit" (Art. 12 der Standesregeln der Aargauischen Notariatsgesellschaft vom 21. November 1957; Art. 9 der Standesregeln vom 8. Dezember 1998). Daraus leitet sich die Pflicht zu strenger Unparteilichkeit ab (Christian Brückner, Schweizerisches Beurkundungsrecht, Zürich 1993, Rz. 895 ff.; Peter Ruf, Notariatsrecht, Langenthal 1995, Rz. 988 ff.). Entsteht Streit zwischen den Vertragsparteien, so