Wenn es wie vorliegend um die Kombination beider Tätigkeiten geht, die beanstandet wird, muss als Abgrenzungskriterium dienen, zu welchen Berufspflichten (Anwalt oder Notar) die nähere sachliche Beziehung besteht. c) Vorliegend geht es durchwegs um Verhaltenspflichten, die dem Beschwerdeführer nach Ansicht der Vorinstanz und der Anzei- 372 Verwaltungsgericht 2002