Sie ohne generell-abstrakte Vorgaben allein durch die Rechtsprechung einzuführen, wäre fragwürdig, da die Anwalts- und die Notariatskommission je spezifisch im Hinblick auf die erforderlichen Fachkenntnisse besetzt sind, da sich Kompetenzen und Verfahren unterscheiden (die Notariatskommission kann Disziplinarfälle nur untersuchen und dem Regierungsrat Antrag stellen, hat aber keine eigenen Disziplinarbefugnisse [vgl. § 43 Abs. 1 NO]) und da die Anwaltskommission ausserhalb der Verwaltungshierarchie steht (was eine Abtretung ihrer Befugnisse an den Regierungsrat problematisch macht). Die Anwalts- und die Notariatskommission haben denn auch, soweit ersichtlich, das Vorgehen nicht