Wo jemand, wie im vorliegenden Fall, Anwalt und Notar ist und sich der erhobene Vorwurf aus der Kombination beider Tätigkeiten ergibt, stellt sich deshalb die Frage der aufsichtsrechtlichen Zuständigkeit bzw. der Abgrenzung der Zuständigkeiten der Anwaltskommission einerseits und von Notariatskommission/ Regierungsrat andererseits. Sinnvoll wäre eine Bestimmung, die für solche Sachverhalte ein gemeinsam durchzuführendes Verfahren oder allenfalls die Kompetenzattraktion bei der einen Behörde vorsieht. An einer derartigen Regelung fehlt es indessen.