erachtet wurde. Weder die Tätigkeit als Anwalt noch diejenige als Notar, je für sich allein genommen, werden beanstandet. b) Die Anwälte unterstehen im Bereich ihrer Tätigkeit der Aufsicht der Anwaltskommission, die Notare für ihren Tätigkeitsbereich derjenigen der Notariatskommission und des Regierungsrats (§ 1, § 43 NO). Wo jemand, wie im vorliegenden Fall, Anwalt und Notar ist und sich der erhobene Vorwurf aus der Kombination beider Tätigkeiten ergibt, stellt sich deshalb die Frage der aufsichtsrechtlichen Zuständigkeit bzw. der Abgrenzung der Zuständigkeiten der Anwaltskommission einerseits und von Notariatskommission/ Regierungsrat andererseits.