2. a) (...) Diese Begründung hat die Anwaltskommission in ihrem Entscheid übernommen. Der Vorwurf erstreckt sich somit auf die Kombination der Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Notar und als Anwalt, die in der vorliegenden Konstellation als unzulässig 2002 Disziplinarrecht (Anwälte, Notare) 371