dass Oberrichter E. ebenfalls Mitglied der 2. Zivilkammer ist, ändert nach dem zuvor Ausgeführten nichts an dieser Beurteilung. Andere, konkrete Hinweise, aus denen auf eine Befangenheit von Oberrichterin D. und Oberrichter E. geschlossen werden könnte, nennt der Beschwerdeführer nicht. d) Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Besetzung der Anwaltskommission beim angefochtenen Entscheid nicht zu beanstanden ist. Das Eventualbegehren erweist sich als unbegründet. 2. a) (...) Diese Begründung hat die Anwaltskommission in ihrem Entscheid übernommen.