Im vorliegenden Fall ging die Anzeige von der 2. Zivilkammer des Obergerichts aus, die den Zivilprozess in der Besetzung mit den Oberrichtern A, B und C behandelte. Soweit die wegen unzulässiger Prozessvertretung erstattete Anzeige auf eine relevante Vorbefassung schliessen lassen könnte - was angesichts der einlässlichen Begründung der Anzeige wohl zu bejahen wäre -, sind davon nur die genannten Richter betroffen, nicht aber Oberrichterin D. und Oberrichter E., die beim angefochtenen Entscheid der Anwaltskommission mitwirkten; dass Oberrichter E. ebenfalls Mitglied der 2. Zivilkammer ist, ändert nach dem zuvor Ausgeführten nichts an dieser Beurteilung.