Im Weiteren muss von Mitgliedern des Obergerichts erwartet werden können, dass sie Ansichten ihrer Kolleginnen und Kollegen kritisch überprüfen. Dies gehört bei Kollegialgerichten zum Alltag und hat auch Geltung, wenn Mitglieder des Obergerichts in der Anwaltskommission tätig sind und in einem Disziplinarverfahren zu entscheiden haben, das durch eine Anzeige des Obergerichts in Gang gesetzt wurde. Im vorliegenden Fall ging die Anzeige von der 2. Zivilkammer des Obergerichts aus, die den Zivilprozess in der Besetzung mit den Oberrichtern A, B und C behandelte.