mutlich ein Disziplinarverstoss vor. Auch in einem solchen Fall liess das Bundesgericht aber nur die Ablehnung derjenigen Behördemitglieder zu, die an der Anzeige direkt beteiligt gewesen waren (ZBl 100/1999, S. 78 ff., insbesondere S. 80 oben). Dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zu folgen. Gerade angesichts der Verpflichtung zur Anzeigeerstattung (siehe vorne Erw. b/dd) kann aus der Anzeige allein nicht auf eine Voreingenommenheit der Mitglieder der anzeigenden Behörde geschlossen werden. Im Weiteren muss von Mitgliedern des Obergerichts erwartet werden können, dass sie Ansichten ihrer Kolleginnen und Kollegen kritisch überprüfen.