Das Bundesgericht hat bei weitgehend identischem Sachverhalt entschieden, wenn die Anzeige gegen einen Anwalt von einer Behörde ausgehe, müssten die Mitglieder der Anzeige erstattenden Behörde nicht zwingend als befangen erscheinen. Die Befürchtung der Voreingenommenheit (mit der Folge, dass sie bei Mitwirkung in der Aufsichtsbehörde abgelehnt werden könnten) könne aber entstehen, wenn das behauptete Disziplinarvergehen des Anwalts mit einem vor dieser Behörde durchgeführten Verfahren zusammenhänge.