Dass die Anwaltskommission nicht als Gericht tätig ist, sondern als mit administrativen Aufgaben beauftragte Behörde, hat zur Folge, dass in diesem Verfahren - unter Vorbehalt ausdrücklicher, weiter gehender Bestimmungen - etwas weniger strenge Ausstandsbestimmungen einzuhalten sind als diejenigen, die für Gerichte gelten, wobei immerhin höhere Mindestanforderungen gelten als bei eigentlichen Verwaltungsbehörden (BGE in ZBl 100/1999, S. 76 f.). Das Bundesgericht hat bei weitgehend identischem Sachverhalt entschieden, wenn die Anzeige gegen einen Anwalt von einer Behörde ausgehe, müssten die Mitglieder der Anzeige erstattenden Behörde nicht zwingend als befangen erscheinen.