ZPO kann ein Richter abgelehnt werden, wenn (andere) Umstände vorliegen, die ihn als befangen erscheinen lassen können. Dass die Anwaltskommission nicht als Gericht tätig ist, sondern als mit administrativen Aufgaben beauftragte Behörde, hat zur Folge, dass in diesem Verfahren - unter Vorbehalt ausdrücklicher, weiter gehender Bestimmungen - etwas weniger strenge Ausstandsbestimmungen einzuhalten sind als diejenigen, die für Gerichte gelten, wobei immerhin höhere Mindestanforderungen gelten als bei eigentlichen Verwaltungsbehörden (BGE in ZBl 100/1999, S. 76 f.).