Der Ablehnungsgrund von § 3 lit. b ZPO (Freundschaft, Feindschaft oder ein Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Richter und einer Partei) ist nicht gegeben, denn, wie bereits dargelegt, war das Obergericht nicht Partei des Disziplinarverfahrens vor der Anwaltskommission. cc) Gemäss § 3 lit. c ZPO kann ein Richter abgelehnt werden, wenn (andere) Umstände vorliegen, die ihn als befangen erscheinen lassen können.