Anwaltskommission beteiligt waren. § 2 lit. a Ziff. 8 ZPO kommt somit nicht zur Anwendung. c) Weiter beruft sich der Beschwerdeführer auf die Ablehnungsgründe von § 3 lit. b und c ZPO. aa) Ablehnungsbegehren müssen so früh wie möglich gestellt werden (vgl. BGE 119 Ia 228 f.; Bühler, a.a.O., Vorbemerkungen §§ 2-8 N 8). Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2002 war seine erste nach der Eröffnung des Disziplinarverfahrens. Auch wenn er kein formelles Ablehnungsbegehren stellte, machte er damit rechtzeitig geltend, Mitglieder und Ersatzmitglieder des Obergerichts dürften in der Anwaltskommission nicht mitwirken. bb) Der Ablehnungsgrund von § 3 lit.