der Anzeiger ist am Disziplinarverfahren ausschliesslich insoweit beteiligt, als es durch seine Anzeige in Gang kommt, und er nimmt insbesondere nicht Parteistellung ein. Dass es einer anzeigenden Behörde nicht um die Wahrung eigener Interessen geht (was mit der Parteistellung regelmässig verbunden ist), zeigt sich schon daran, dass Gerichte und andere Behörden ungeachtet der Interessenlage verpflichtet sind, der Anwaltskommission Meldung zu erstatten, wenn das Verhalten eines Anwalts gegen seine Berufspflichten verstossen könnte (Art. 15 BGFA; § 24 Abs. 2 AnwG).