Sie entscheidet nicht im Streit zwischen einem Anzeiger (bzw. der anzeigenden Behörde) und dem Anwalt, sondern ist vielmehr selber eine Art "Gegenpartei" des Anwalts (BGE 126 I 232); der Anzeiger ist am Disziplinarverfahren ausschliesslich insoweit beteiligt, als es durch seine Anzeige in Gang kommt, und er nimmt insbesondere nicht Parteistellung ein.