8 ZPO, wonach der Richter von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen ist in Streitsachen, in denen eine Behörde Partei ist, der er oder sein Ehegatte als Mitglied angehört. dd) Wie bereits ausgeführt, ist die Anwaltskommission eine mit administrativen Aufgaben beauftragte Behörde. Soweit sie Disziplinarverfahren durchführt, verfolgt sie selber das öffentliche Interesse an der ordnungsgemässen Ausübung des Anwaltsberufs. Sie entscheidet nicht im Streit zwischen einem Anzeiger (bzw. der anzeigenden Behörde) und dem Anwalt, sondern ist vielmehr selber eine Art "Gegenpartei" des Anwalts (BGE 126 I 232);