die Ausstandsgründe der ZPO (Art. 5 Abs. 1 VRPG). cc) Liegt ein Ausschliessungsgrund (§ 2 ZPO) vor, so muss sich der Richter von Amtes wegen in den Ausstand begeben, ohne dass es eines Anstosses durch die Verfahrensparteien bedürfte (§ 4 Abs. 1 ZPO; Alfred Bühler, in: Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Aarau/Frankfurt a.M./Salzburg 1998, § 2 N 1, § 4 N 1). Der Beschwerdeführer beruft sich auf § 2 lit. a Ziff. 8 ZPO, wonach der Richter von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen ist in Streitsachen, in denen eine Behörde Partei ist, der er oder sein Ehegatte als Mitglied angehört.