ren vor dem Verwaltungsgericht, den Spezialverwaltungsgerichten und den Verwaltungsbehörden gilt, führt trotzdem zur Anwendung der VRPG-Bestimmungen. Für Behördemitglieder und Sachbearbeiter gelten neben der ausdrücklichen Bestimmung von § 5 Abs. 2 VRPG (persönliches Interesse; Mitglied der Verwaltung einer juristischen Person; vorherige Mitwirkung in der Sache, in einer unteren Instanz oder als Vertreter oder Berater) die Ausstandsgründe der ZPO (Art. 5 Abs. 1 VRPG). cc)