30 Abs. 1 BV und von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 126 I 230 ff. betreffend die zürcherische Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte, bei vergleichbarer Regelung; BGE 123 I 90 ff. betreffend die bündnerische Notariatskammer), sondern als mit administrativen Aufgaben beauftragte Behörde. Soweit sie Disziplinarverfahren durchführt, verfolgt sie das öffentliche Interesse an der ordnungsgemässen Ausübung des Anwaltsberufs. Das Anwaltsgesetz enthält für das Verfahren vor der Anwaltskommission keine Ausstandsbestimmungen und verweist auch nicht ausdrücklich auf das VRPG (anders für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht [vgl. § 35 Abs. 2 AnwG]).