für die Mitglieder aus dem Anwaltsstand steht dem aargauischen Anwaltsverband ein Vorschlagsrecht zu (Art. 3 AnwG). Die Aufgaben der Anwaltskommission bestehen aus der Durchführung der Prüfungen mit der Erteilung des Fähigkeitsausweises und der Berufsausübungsbewilligung, der Entbindung vom Berufsgeheimnis sowie der Aufsicht einschliesslich der Verhängung von Disziplinarstrafen und dem Entzug der Berufsausübungsbewilligung (§ 4 AnwG; vgl. auch Art. 14 ff. des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA; SR 935.61] vom 23. Juni 2000). Die Anwaltskommission gilt von ihrer Funktion her nicht als Gericht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV und von Art.