b) aa) Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 6. Juni 2002 an die Anwaltskommission darauf hingewiesen, dass beim Entscheid der Anwaltskommission seines Erachtens keine Oberrichter und Ersatzrichter des Obergerichts mitwirken dürften, da die Anzeige vom Obergericht ausgegangen sei. Es handelte sich nicht um ein formelles Ablehnungsbegehren, doch war dies auch nicht erforderlich angesichts der Behauptung, es liege ein - von Amtes wegen zu beachtender - Ausschliessungsgrund vor. bb) Die Anwaltskommission ist eingesetzt als Aufsichtsbehörde über die Anwälte.