Aus den Erwägungen 1. a) Mit seinem Eventualantrag beantragt der Beschwerdeführer, der angefochtene Entscheid sei wegen unkorrekter Besetzung der Anwaltskommission aufzuheben und zur Neubeurteilung in richtiger Besetzung zurückzuweisen. Dieses Vorbringen führt, sofern zutreffend, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids ohne materielle Überprüfung und ist deshalb vorab zu behandeln. 2002 Disziplinarrecht (Anwälte, Notare) 367