86 Anwaltskommission, Disziplinarverfahren. - Aufgaben und Besetzung der Anwaltskommission; diese ist kein Gericht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Erw. 1/b/bb,dd). - Der Anzeiger bzw. die anzeigende Behörde ist nicht Partei im Disziplinarverfahren (Erw. 1/b/dd). - Bei einer Anzeige durch das Obergericht müssen Oberrichter, die der Anwaltskommission angehören, nicht in den Ausstand treten, wenn sie an der Anzeige nicht direkt beteiligt waren (Erw.