zurück und führte aus, er könne sich nicht dazu durchringen, auf die Berufsausübungsbewilligung als Anwalt zu verzichten. Dabei wird sicher die Schwierigkeit, eine neue berufliche Existenz aufzubauen, eine Rolle gespielt haben; vor allem anderen aber wäre die Aufgabe der selbstständigen Anwaltstätigkeit für den Beschwerdeführer ein Beweis seines Scheiterns, was er letztlich nicht akzeptieren kann. c) Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene standeswidrige Verhalten erscheint nicht primär als Ausfluss einer unehrenhaften Gesinnung, sondern vielmehr als persönlichkeitsadäquate Reaktion 366 Verwaltungsgericht 2002